Ausländische Versandapotheken nicht rabattberechtigt

Merzig (20.12.2016) – Die kohlpharma GmbH hat von den maßgeblichen ausländischen Versandapotheken, DocMorris in Heerlen und Europa Apotheek in Venlo, die Rückzahlung unberechtigt erstatteter Herstellerrabatte nach § 130a Abs.1 SGB V gefordert. Die Rückzahlung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem 01.01.2010 und dem 01.10.2016. Nachdem zwischenzeitlich mit Fristablauf der Geltendmachung widersprochen wurde, hat kohlpharma jetzt Klage vor dem Sozialgericht Saarbrücken eingereicht.

In seinem Urteil vom 19.10.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Zulässigkeit von Rx-Boni durch ausländische Versandapotheken mit Vertrieb nach Deutschland damit begründet, dass die nationalen Preisvorschriften (§78 AMG i.V.m. der AMPreisVO, i.V.m. mit §7 Heilmittelwerbegesetz (HWG)) für diese nicht gelten, da sie geeignet sind, die Warenverkehrsfreiheit zwischen den Mitgliedsstaaten einzuschränken und mithin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Für deutsche Apotheken gilt das Verbot für Rx-Boni jedoch uneingeschränkt weiter.

„Wenn für die ausländischen Versandapotheken die deutschen Preisvorschriften laut EuGH nicht bindend sind und die Versandapotheken trotz des freiwilligen Beitritts zum Rahmenvertrag für die Belieferung und Abrechnung von Rx-Arzneimittel die deutschen Preisvorschriften fortgesetzt nicht einhalten und verbotene Boni gewähren, entfällt nach unserer Auffassung auch der Anspruch auf die Zahlung des Herstellerrabattes“, so der kohlpharma Geschäftsführer Jörg Geller.

„Wir sehen in der Rückforderung der Herstellerrabatte einen marktgerechten Weg, der Rosinenpickerei entgegen zu wirken und damit der deutschen Vor-Ort-Apotheke, sei es nun mit oder ohne Versandhandelserlaubnis, im Rahmen unserer Möglichkeiten den Rücken für einen fairen Wettbewerb zu stärken“, so Geller.