Merzig (08.01.2014) – Es geht um Patienten, nicht um Rabatte, so das SG Koblenz kurz vor seiner Entscheidung vom 7.1.2014 (Az. S 13 KR 379/13). Damit gab das Gericht einem Apotheker Recht, der trotz Rabattvertrags einen mit aut-idem-Kreuz verordneten Import abgegeben hatte. Es könne nicht sein, dass die therapeutische Entscheidung des Arztes durch Rabattverträge zunichte gemacht würde, so das Gericht. Die Therapiehoheit des Arztes sei ein hohes Gut. Daher müsse es dem Arzt möglich sein, die Abgabe eines bestimmten Arzneimittels zu erzwingen, etwa aus Compliancegründen. Dies sei nur über das aut-idem-Kreuz möglich. Die Entscheidungen des BSG zur Zulässigkeit von Nullretaxierungen seien nicht anwendbar, weil dort nicht mit aut-idem-Kreuz verordnet wurde. Der Apotheker sei auch im Importbereich nicht befugt, sich über die Entscheidung des Arztes hinwegzusetzen. Die Krankenkasse dürfe deshalb selbst dann nicht retaxieren, wenn ein Rabattvertrag besteht.
Die kohlpharma begrüßt das Urteil.
“Die Richter haben hier klar und deutlich im Sinne des Patienten entschieden.
Die Therapiehoheit der Ärzte bleibt gewahrt und die Apotheker haben endlich Rechtssicherheit”, so Jörg Geller, Geschäftsführer der kohlpharma GmbH. “Mit aut-idem-Kreuz verordnete Importe sind abzugeben, Rabattvertrag hin oder her.”