Merzig (09.03.2012) – Zu den Vorwürfen in dem Beitrag “NARZ: kohlpharma und MTK-Pharma verweigern Zahlung” auf DAZonline nehmen wir wie folgt Stellung:

Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 hat sich der GKV-Spitzenverband entgegen der gültigen Rechtslage entschlossen, seinen Mitgliedern zu empfehlen, die für Importarzneimittel gültigen gesetzlichen Regelungen zur Festsetzung des Preismoratoriumsrabattes nicht mehr zu beachten und damit das Abrechnungsverhalten zu ändern. Mit dieser Maßnahme wurden die Importeure unrechtmäßig mit zusätzlichen Millionenbeträgen belastet. Dagegen haben wir uns von Anfang an auch gegenüber den Rechenzentren verwehrt. Zudem haben wir mit Unterstützung des DAV die Rechenzentren unmittelbar aufgefordert, die zur Klärung des Sachverhaltes notwendigen Daten zu Verfügung zu stellen. Dieser Bitte ist keines der standeseigenen Rechenzentren nachgekommen. Somit hatten wir keine Möglichkeit eine Rückforderung gegenüber den Kostenträgern gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Damit blieb uns, nachdem nun nach zwischenzeitlicher Intervention des BMG klar ist, dass unsere Sicht der Rechtslage die richtige ist, keine andere Wahl, als die Aufrechnung der Beträge zu erklären.

Nur die Rechenzentren verfügen über die notwendigen Daten, Ihrerseits die überzahlten Beträge, die nur eine geringere Zahl von Handelsformen betreffen, den Kassen zu belasten. Sie hätten das Verfahren einfacher gestalten können, wenn sie von vorneherein kooperativer gewesen wären.

Der Aussage des Vorsitzenden des Hamburger Apothekervereins und Vorsitzenden des Vorstandes des NARZ AVN, Dr. Jörg Graue, „es ist unerträglich, dass der Streit über das erweiterte Preis- moratorium auf dem Buckel der Apotheker ausgetragen wird“, ist absolut zuzustimmen. Herr Dr. Graue in seiner Doppelfunktion beim Apothekerverein und NARZ AVN vergisst dabei allerdings, dass er selbst seine Mitglieder in kollektive Geiselhaft nimmt, um sich die Mühe zu ersparen, die überzahlten Beträge von den Kassen zu fordern, deren Interessen er scheinbar vor die seiner Kunden und Gesellschafter stellt.
Die Apotheken mit den zur Diskussion stehenden Beträgen belasten zu wollen, ist weder sachgerecht noch zeugt es von gutem Stil.

Im übrigen ist die betroffene Postbeamtenkrankenkasse keine gesetzliche Krankenkasse. Die Regularien, die bezüglich der gesetzlichen Krankenkassen zwischen dem DAV und den Herstellerverbänden im Hinblick auf die Weiterleitung gesetzlicher Rabatte vereinbart sind, greifen daher nicht. Daran kann auch eine einseitige vertragliche Regelung zwischen dem DAV und der genannten Kasse nichts ändern.