Merzig (09.08.2013) – Der Berliner Apothekenverein und die Apothekenkammer Nordrhein fordern
die Abschaffung der Importquote und begründen das damit, das Rabattverträge und Erstattungs-
preise dafür sorgten, dass Originale häufig kostengünstiger seien als Importe.

Die Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Erstens spielt die Importquote bei Präparaten, die unter Rabattvertrag stehen, keine Rolle. Hier muß zwingend das Rabattvertragspräparat abgege-
ben werden, wenn eine Retaxierung vermieden werden soll. Ob das rabattierte Präparat am Ende günstiger oder teurer als ein Importpräparat ist, läßt sich durch die Apotheker nicht nachprüfen und bleibt bislang das Geheimnis der Kassen.

Zudem bezieht sich die Importquote lediglich auf solche Importe, deren Erstattungspreis mindestens 15 Prozent oder 15 Euro unterhalb des Erstattungspreises des Imports liegt.
Insofern kommt es nur dann zur Abgabe eines Imports auf Basis der Importquote, wenn wirklich Einsparungen erzielt werden.

Tatsächlich gibt es auch Importpräparate, deren Erstattungspreis über dem des Originals liegen. Auf diesen Missstand haben wir mehrfach hingewiesen. Der wichtigste Anbieter dieser Präparate, die Firma CC Pharma, realisiert mit solchen Präparaten einen Umsatz von mehr als 100 Mio. Euro im Jahr und wächst. Diese Präparate sind nicht nur nicht geeignet, die Importquote zu erfüllen, sondern führen zu Mehrausgaben der Kassen. Sie sind daher unwirtschaftlich und bergen für die abgebenden Apotheker entsprechende Retaxierungsrisiken.

Insgesamt bieten wirtschaftliche Importarzneimittel den einzigen Wettbewerb zu den patentgeschützten Originalen und führen zu Ersparnissen von etwa 388 Mio. Euro jährlich. Zudem stellt ihr Vorhandensein den einzigen Grund für die Originatoren dar, Rabattverträge abzuschließen, die zu zusätzlichen Ersparnissen in unbekannter Höhe führen.

Hintergrund:
Seit dem 1. Februar 2013 werden in den Apothekensoftwaresystemen die von den Erstanmeldern mit der GKV ausgehandelten Rabatte nach § 130b SGB V ausgewiesen. Seitdem stellt sich für die Apotheke die Frage, wann eine Importalternative zu einem solchen Präparat wirtschaftlich oder gar preisgünstig im Sinne der 15/15-Regel ist.

Um wirtschaftlich zu sein, muss dass Importarzneimittel unter Berücksichtigung aller gesetz-
lichen Abschläge und der Rabatte nach 130b SGB V unterhalb des Preises des Bezugsarznei-
mittels liegen. Ist der Import dann auch noch 15% oder 15 Euro günstiger, rechnet er auf die Quote an.